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Diskutierten zum Thema: Claudius Weingrill (BIG), Christoph Leon (FPLP), Sepp Frank (ARCHITEKTEN FRANK + PARTNER), Walter Stelzhammer (Architektenkammer), Constantin Kletzer (FPLP)
24.02.11

Skylink: OGH-Urteil mit Folgen für Architekten

Das Skylink-Projekt (bzw. mittlerweile besser bekannt als „Skylink-Debakel“) am Wiener Flughafen  beschäftigte die Öffentlichkeit in den letzten Jahren ebenso wie den Rechnungshof. Auf ein Urteil des OGH zum Thema blicken aber auch Architekten mit Interesse:

Im Planungswettbewerb anno 1999 wurde u.a. auch ein Projekt des Architekturbüros Frank eingereicht. Den Zuschlag erhielt dann jedoch das Büro Baumschlager Eberle/Itten+Brechbühl. Nach einer Klage des Büros Frank, bei dem man im letztlich realisierten Projekt Teile des eigenen Vorschlags wiedererkannte,  entschied der bestätigte der OGH ein Ersturteil, und stellte „bereicherungsrechtliche Ansprüche“ fest,. 1,3 Millionen Euro muss der Flughafen an Schadensersatz bezahlen.

Auswirkungen für Architekten
Im Rahmen einer Diskussion zum Thema (auf Einladung von Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte ) beschreibt Christoph Leon, Partner der Kanzlei die Neuerungen der OGH-Entscheidung:  „Der Verwendungsanspruch steht bei rechtswidriger Verwendung von Planungsleistungen unabhängig davon zu, ob diesen Planungsleistungen urheberrechtlicher Schutz zukommt. Rechtswidrig ist die Verwendung fremder Planungsleistungen immer dann, wenn der Planer hierzu sein Einverständnis nicht erklärt hat. Damit eröffnen sich in vielen Fällen, in denen bisher die Verfolgung eines Anspruchs aus einem Plagiatsvorwurf gescheitert ist, realistische Erfolgsaussichten.“

Aus dem Urteil ergibt sich auch eine deutliche Verbindung zum Urheberrecht: „Im Unterschied zur bildenden Kunst im Allgemeinen, liegt bei architektonischen Leistungen, insbesondere bei Zweckbauten, die Hürde zur Erreichung des urheberrechtlichen Schutzes höher. Dafür ist der Verwendungsanspruch als Fall-Back-Position ideal.“

Das Resümee aus der Diskussion:  Da der Anspruch des Büros Frank laut OGH-Urteil erst nach 30 Jahren verjährt, kann und wird dieses Urteil wohl zur Klärung ähnlicher Fälle herangezogen werden. Ideal wäre nach Sicht der Anwälte freilich eine Lösung, in der die Kammer Sachverständige etabliert, die über die Übernahme fremder Planungsleistungen unabhängig urteilt.

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