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Mietrecht und -verträge in Rumänien

Das Finanzierungsleasing, die durch die Verordnung Nr. 51/1997 geregelt werden, kommt bei Geschäftsgrundstücken zur Anwendung, die von einer Immobiliengesellschaft erworben bzw. erbaut worden sind. Damit diese Verträge bindend sind, müssen sie in das Bestandsverzeichnis eingetragen werden.

Da es in Rumänien keine besonderen Regelungen für Gewerbemietverträge gibt, gelten hier die allgemeinen Bestimmungen des rumänischen Zivilgesetzbuchs. Für diese Verträge gibt es keine formalen Vorraussetzungen.

Ein Mietvertrag kann entweder mit einem festgesetzten Datum auslaufen oder unbefristet sein. Ein unbefristeter Mietvertrag unterscheidet sich von einem langfristigen Mietvertrag, welcher als vererbbarer Mietvertrag von einem Mieter an seine Nachkommen übertragen wird. Solche Mietverträge sind jedoch illegal.

Unbefristete Mietverträge können von allen Beteiligten zu jedem Zeitpunkt - unter Einhaltung einer vorausgehenden Verständigung - aufgelöst werden. Falls in der Vereinbarung keine Zeitspanne für die Verständigung ausgehandelt wurde, wird diese entsprechend den lokalen Gebräuchen festgelegt. Die Auflösung befristeter Mietverträge vor ihrem Auslaufdatum ist nur dann erlaubt, wenn es in der Vereinbarung so festgelegt ist.

Nach dem rumänischen Zivilgesetzbuch hat der Mieter kein gesetzlich festgelegtes Recht auf Prolongation. Falls der Mieter jedoch die gemietete Immobilie nach Auslauf des Mietvertrages mit Einwilligung des Vermieters weiterhin nützt, so wird dies als neu abgeschlossener Mietvertrag erachtet. Dieser neue Vertrag gilt auf unbefristete Zeit. Die restlichen Bedingungen bleiben dieselben wie die des ursprünglichen Vertrages.

Das rumänische Recht gibt Mietern kein Vorkaufsrecht über Geschäftsgrundstücke; des Weiteren gewährleistet es keine festgeschriebenen Zinsdeckel für die betroffenen Mietverträge.

Die Kosten für kleinere Reparaturarbeiten auf den gemieteten Immobilien werden im Allgemeinen vom Mieter getragen, die für größere Arbeiten vom Vermieter. Wenn der Mieter Verbesserungsarbeiten auf dem gemieteten Grundstück durchgeführt hat, so kann der Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages fordern, dass die Immobilie wieder in ihren ursprünglichen Zustand gebracht wird. Dies muss dann vom Mieter auf eigene Kosten bewerkstelligt werden. Wenn der Vermieter nicht auf eine Wiederherstellung besteht, hat der Mieter das Recht auf Kostenerstattung für die durchgeführten Verbesserungen.



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